Das Markensystem schützt die "Marke", die mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung verbunden ist.
Unter das Markenrecht fallen alle Registrierungen differenzierbarer "Wörter, Buchstaben oder Zeichen,
Figuren (Abbildungen) oder Klänge".
Gemäß den Bestimmungen des Markenrechts besitzt nur der Inhaber einer registrierten Marke das Recht, selbige zu verwenden.
Die Verwendung der registrierten Wörter, Buchstaben oder Zeichen, Figuren (Abbildungen) oder Klänge durch einen Dritter ist nicht gestattet.
Einfarbige Marken, Marken ohne Unterscheidungskraft, wie z. B. ○ oder ▽, ein geografischer Name wie „Tokyo Tower“ oder „Echi-go“ oder rein beschreibende Marken wie „lecker“ oder „warm“, welche die Art einer bestimmten Ware beschreiben, sind nicht mit dem Ausschließlichkeitskriterium von Marken vereinbar und können daher nicht registriert werden.
Ein geografischer Name oder eine beschreibende Marke können unter bestimmten Voraussetzungen registriert werden (Punkt 2 von Artikel 3 des Markengesetzes). Für eine Marke, bestehend aus einem geografischen Namen und einer beschreibenden Marke (z. B. Echi-go Beer (JP-Marke Nr. 449710) und Delicious Calcium Life (JP-Marke Nr. 5011254)) besteht Registrierungsmöglichkeit. Auch Marken, die mit einem geographischen Namen oder der Art einer bestimmten Ware (z. B. Snow Country (JP-Marke Nr. 1674302)) und Oisix (JP-Marke Nr. 4271795) verbunden sind, können registriert werden.
Darüber hinaus kann die Kombination „geografischer Name + Ware“ unter bestimmten Umständen als Kollektivmarke eingetragen werden. Zum Beispiel Ooma Maguro (JP Trademark Nr. 5051377) und Wakayama Ramen (JP Trademark Nr. 5004520).
Die Zahlen in der obigen Abbildung zeigen, was Sie aus verschiedenen Blickwinkeln sehen werden. Zum Beispiel ist Abbildung 1 die Ansicht von links, Abbildung 2 ist die Ansicht von vorne und Abbildung 3 ist die Ansicht von rechts.