Markenschutz beantragen

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Markenschutz beantragen

Das Markensystem schützt die "Marke", die mit einer bestimmten Ware oder Dienstleistung verbunden ist.
Unter das Markenrecht fallen alle Registrierungen differenzierbarer "Wörter, Buchstaben oder Zeichen,
Figuren (Abbildungen) oder Klänge".

Gemäß den Bestimmungen des Markenrechts besitzt nur der Inhaber einer registrierten Marke das Recht, selbige zu verwenden.
Die Verwendung der registrierten Wörter, Buchstaben oder Zeichen, Figuren (Abbildungen) oder Klänge durch einen Dritter ist nicht gestattet.

Verfahren zur Markenanmeldung in Japan

1.Vollmacht
  • Nach einer ersten Beratung sendet unsere Firma dem Kunden ein Anmeldeformular zu. Der Kunde muss die Wörter oder Figuren (Abbildungen) für den Markenantrag sowie die Ware und die Dienstleistung selbiger zur Verfügung stellen.
2.Recherchen vor der Anmeldung und Markenrecherche
  • Die Markenrecherche wird auf Grundlage der gewünschten Marke durchgeführt. Bei identischen oder ähnlichen Warenzeichen kann die Anmeldung abgelehnt werden. Unsere Kanzlei wird Ihnen in diesem Fall Änderungsvorschläge für die Anmeldung unterbreiten, um Prüfbescheide aufgrund solcher Ähnlichkeiten zu vermeiden. Darüber hinaus werden wir im Voraus Untersuchungen zur Unterscheidungskraft der Marke und zu anderen Markenanforderungen durchführen.
  • ※ Zu den grundlegenden Verfahren der Markenanmeldung gehören die Recherche vor der Anmeldung und ein Basissuchdienst
  • ※ Unsere Firma kann den Recherche- und Basissuchdienst vor der Anmeldung getrennt von der Anmeldung anbieten. Wenn beispielsweise die Registrierung gemäß den Suchergebnissen unwahrscheinlich ist und der Kunde die Anmeldung zurückziehen möchte, berechnen wir nur die Servicegebühr für diese Suche, d.h. ca. 10.000 JPY.
3.Vorbereitung für die Markenanmeldung
  • Unsere Firma wird die Dokumente für die Anmeldung der Markenanmeldung gemäß den Ergebnissen der Markenrecherche und auf Grundlage Ihrer Kundenmeinung vorbereiten und diese bei Bedarf ändern. In dieser Phase werden Ihnen viele Fachbegriffe begegnen. Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen.
4.Antrag auf Markenanmeldung
  • Nach Bestätigung der Anmeldeunterlagen für die Markenanmeldung durch den Kunden wird unsere Firma diesen Antrag online beim Japanischen Patentamt einreichen und dann die offizielle Empfangsbestätigung an den Kunden senden. Die Anmeldenummer wird direkt im Anschluss vom japanischen Patentamt ausgestellt und dem Kunden mitgeteilt.
5.Offenlegung des Anmeldeantrags
  • Nach der Anmeldung der Marke wird das japanische Patentamt die Details des Markenregistrierungsantrags offenlegen.
  • ※ Nach der Offenlegung des Anmeldeantrags wird dem Anmelder das Recht eingeräumt, Schadensersatzansprüche gegen unberechtigte Benutzer der Marke zu erheben oder Schadensersatz zu verlangen.
6.Prüfungsphase
  • Nach Einreichung der Markenanmeldung beim japanischen Patentamt wird der Fall geprüft. Das Patentamt prüft, ob hinsichtlich einer eingetragenen Marke ein Ähnlichkeitsproblem besteht und ob die angemeldete Marke Unterscheidungskraft besitzt, und sendet nach gegebener Zeit einen Genehmigungs- oder Prüfbescheid. Im Falle eines Prüfbescheids kann unsere Firma Ihnen weitere professionelle Dienste für die Beantwortung anbieten (Änderungsantrag / Argument).
  • Es können Änderungen (Löschung oder Reduzierung) an den Teilen der angemeldeten Ware oder Dienstleistung vorgenommen werden, um den Unterscheid zur eingetragenen Marke zu verdeutlichen.
  • Es wird argumentiert, warum die angemeldete Marke der eingetragenen Marke nicht ähnlich ist oder es keine beschreibende Marke ist, um die Erteilung des Rechts zu erhalten.
  • Gemäß dem Markensystem kann der Antragsteller, falls es eine identische oder ähnliche eingetragene Marke gibt, die über einen bestimmten Zeitraum nicht verwendet wurde, die Aufhebung dieser eingetragenen Marke mit der Begründung beantragen, dass diese Marke nicht verwendet wurde, und somit die Gründe für die Ablehnung beseitigen.
  • Auch wenn der Antrag während der Prüfungsphase endgültig abgelehnt wurde, kann der Anmelder beim Patentamt Berufung einlegen. Der Anmelder kann beispielsweise versuchen zu erklären, dass die eingetragene Marke nicht durch einen bestimmten Handelsfall mit einer eingetragenen Marke verwechselt wird oder die Unterscheidungskraft der Marke durch die Ergebnisse der Verwendung der Marke belegt wird.
  • ※ Die Gebühren für die Beantwortung beinhalten die Gebühren für die Einreichung von Argumenten (ca. 50.000 JPY) und von Änderungsanträgen (ca. 50.000 JPY)
    Diese Gebühren können je nach Fall variieren. Bitte kontaktieren Sie uns per E-Mail für weitere Informationen.
7.Markenregistrierungsverfahren
  • Nach Erhalt des Genehmigungsbescheids werden wir für die fristgerechte Registrierung Ihrer Marke sorgen. Der Antragsteller kann sich hier für eine Schutzdauer von fünf oder zehn Jahren entscheiden und durch regelmäßige Erneuerung auch ein semi-permanentes Markenzeichen erwerben.
8.Verlängerung von Markenrechten
  • Sie können ein semi-permanentes Markenrecht erhalten, indem Sie während der Verlängerungsfrist des Markenrechts einen Verlängerungsantrag stellen. Das JPO ermöglicht auch Ratenzahlung.
  • Die Patentanwaltskanzlei Tsubame bietet jedem Kunden einen schriftlichen Verwaltungs- und Erinnerungsdienst in Bezug auf den Verlängerungszeitraum und den Zeitraum der Ratenzahlung an.
  • Darüber hinaus kann die Patentanwaltskanzlei Tsubame auch Dienstleistungen zur Verlängerung von Markenrechten erbringen. Für Details klicken Sie bitte auf „Markenverlängerungsservice“.
Schritte zum Erhalt eines Markenrechts

Gebühren für grundlegende Verfahren bei der Anmeldung einer Marke

  • ※ Ab der zweiten Klassifikation fallen Anwaltskosten von USD 450 und offizielle Gebühren von USD 78 an.
  • ※ Wenn die Anzahl der ausgewiesenen Waren / Dienstleistungen 10 übersteigt, fällt eine Übersetzungsgebühr von 4 USD pro Artikel an.

Zusammenfassung des Markensystems

1.Ein Markenrecht bezieht sich auf das ausschließliche Recht zur Verwendung der mit bestimmten Waren oder Dienstleistungen verbundenen Marke.
Die Verwendung einer Marke bezieht sich auf die Vermarktung und Verkaufsförderung bestimmter Waren, die mit einer solchen Marke versehen sind, und die Verwendung einer solchen Marke in bestimmten Diensten (z. B. verwendet ein Catering-Unternehmen die Marke auf seinem Geschirr, während er seine Dienstleistungen erbringt) und Werbeschilder. Wenn keine Verbindung zwischen der Marke und den bestimmten Waren oder Dienstleistungen besteht, kann die Marke nicht registriert werden. Im Falle einer nicht autorisierten Verwendung der eingetragenen Marke durch einen Dritten kann der Inhaber der eingetragenen Marke die dritte Partei durch Ausübung ihres Markenrechts dazu zwingen, die Nutzung einzustellen und einen Schadensersatzanspruch geltend machen.
2.Das Markenrecht besteht in verschiedenen Ländern unabhängig voneinander.
Daher müssen Sie das Markenrecht beim Japanischen Patentamt beantragen, wenn Sie eine japanische Marke erwerben möchten. In Bezug auf die Verfahren zur Beantragung und Verwaltung einer Marke in Japan aus einem anderen Land können Sie Ihre Anmeldung direkt beim Japanischen Patentamt oder gemäß dem Madrider Protokolls bei der zuständigen Regierungsbehörde Ihres Heimatlandes einreichen. Die Patentanwaltskanzlei Tsubame erbringt auch Dienstleistungen in Bezug auf die Ablehnungsbenachrichtigung nach dem Madrider Protokoll.
3.Eine Marke, die mit einer eingetragenen Marke identisch oder ähnlich ist oder mit einem fremden Unternehmen verwechselt werden kann, kann nicht registriert werden
Das Markenrecht ist exklusiv, d. h. eine eingetragene Marke kann nicht erneut registriert werden. Marken, die nicht eingetragen sind, aber einen gewissen Ruf erworben haben, können ebenfalls nicht registriert werden.
4.Geografische Namen ohne Unterscheidungskraft oder beschreibende Marken, welche die Beschaffenheit bestimmter Waren ohne Unterscheidungskraft beschreiben, können nicht registriert werden.

Einfarbige Marken, Marken ohne Unterscheidungskraft, wie z. B. ○ oder ▽, ein geografischer Name wie „Tokyo Tower“ oder „Echi-go“ oder rein beschreibende Marken wie „lecker“ oder „warm“, welche die Art einer bestimmten Ware beschreiben, sind nicht mit dem Ausschließlichkeitskriterium von Marken vereinbar und können daher nicht registriert werden.

Ein geografischer Name oder eine beschreibende Marke können unter bestimmten Voraussetzungen registriert werden (Punkt 2 von Artikel 3 des Markengesetzes). Für eine Marke, bestehend aus einem geografischen Namen und einer beschreibenden Marke (z. B. Echi-go Beer (JP-Marke Nr. 449710) und Delicious Calcium Life (JP-Marke Nr. 5011254)) besteht Registrierungsmöglichkeit. Auch Marken, die mit einem geographischen Namen oder der Art einer bestimmten Ware (z. B. Snow Country (JP-Marke Nr. 1674302)) und Oisix (JP-Marke Nr. 4271795) verbunden sind, können registriert werden.

Darüber hinaus kann die Kombination „geografischer Name + Ware“ unter bestimmten Umständen als Kollektivmarke eingetragen werden. Zum Beispiel Ooma Maguro (JP Trademark Nr. 5051377) und Wakayama Ramen (JP Trademark Nr. 5004520).

5.  Genehmigung dreidimensionaler Marken
Mit Ausnahme von Wörtern, Zeichen und Figuren ist auch jede dreidimensionale Marke durch das Markensystem geschützt. Beispielsweise kann Peko-Chan, eine auf eine Ware aufgeklebte Zeichenmarke, auch in Ihrer dreidimensionalen Form als Marke registriert werden. Ein Beispiel hierfür ist die eingetragene Marke MAGLITE. Da das Markenrecht semi-permanent bestehen kann, sollte das Recht der dreidimensionalen Marke von nun an strategisch bedacht werden.
6.Genehmigung  einer "Dynamic Trademark"
Jeder sich ändernde Charakter und jede Figur, die auf dem Bildschirm eines Fernsehgeräts und eines Computers abgespielt wird, sowie alle Zeichen, die sich im Laufe der Zeit ändern, fallen in den Geltungsbereich der Markeneintragung (siehe Beispiel unten). Zum Beispiel ist der Rahmen eines brüllenden Löwen, der zu Beginn eines Films von Metro-Goldwyn-Mayer Studios Inc. ein klassisches Beispiel für ein dynamisches Markenzeichen. Abgesehen von der dynamischen zweidimensionalen Marke gibt es auch dynamischen Schilder und andere dynamische dreidimensionale Marken. Während der Prüfung kann eine Zeichenmarke und eine dynamische Marke, bei der sich ein solches Zeichen allein bewegt, als diese Art von Marke angesehen werden.
Das obige Referenzbeispiel für eine dynamische Marke wird auf der Homepage des japanischen Patentamts zitiert.
Die Zahl in der Abbildung gibt die Reihenfolge der Änderung an.
7.Hologramm-Marke
Jedes Zeichen oder eine Figur, welche aus verschiedenen Blickwinkeln durch ein Hologramm oder auf andere Weise zu erscheinen scheint, fällt ebenfalls in den Geltungsbereich der Markenanmeldung. Wenn während der Prüfung das, was Sie aus einem bestimmten Blickwinkel eines Wortes, Zeichens oder einer Figur zu sehen ist, mit einer vorhandenen Marke identisch oder ähnlich ist, kann keine Marke registriert werden.
Ein Referenzbeispiel für eine Hologrammmarke wird auf der Homepage des japanischen Patentamts gezeigt.

Die Zahlen in der obigen Abbildung zeigen, was Sie aus verschiedenen Blickwinkeln sehen werden. Zum Beispiel ist Abbildung 1 die Ansicht von links, Abbildung 2 ist die Ansicht von vorne und Abbildung 3 ist die Ansicht von rechts.

8.Markenzeichen, welche nur aus Farbe(n) bestehen
Eine Marke, die aus einer oder mehreren Farben besteht, ist auch Gegenstand der Markenanmeldung. Eine Marke, die eine Kombination aus Figur und Farbe ist, ist immer Gegenstand der Markenregistrierung. Nun ist es auch möglich, eine Marke, die nur aus Farbe(n) besteht, eintragen zu lassen, z. B. eine oder mehrere Farben, die im Verpackungspapier oder Plakaten verwendet werden. Eine Farbmarke kann jedoch nicht grundsätzlich als eingetragene Marke anerkannt werden, es sei denn, eine bestimmte Ware, die nur Farbe(n) verwendet, hat einen so starken Einfluss erzielt, dass jeder diese Farbe mit einer solchen Ware in Verbindung bringen kann und dieser Einfluss national geworden ist. Nur unter solchen Umständen kann eine solche Farbe als Marke eingetragen werden.
Dieses Referenzbeispiel für eine Marke stammt von der Homepage des japanischen Patentamts.
9.Klangmarke
Eine Klangmarke bezieht sich auf Klänge, welche in der Werbung verwendet wird, sowie auf Boot-Up-Musik, Stimmen und natürliche Geräusche. Es kann durch Anhörung unterschieden werden und ist somit Gegenstand der Markeneintragung. Ein Klang gilt jedoch grundsätzlich als undeutlich und kann nicht als Marke eingetragen werden, wenn es sich dabei um den allgemein von einer Ware erzeugten Klang, einen einzelnen Ton oder einen als natürliches Geräusch wahrgenommenen Klang handelt. Ebenfalls nicht registrierbar sind Klänge oder Musik ohne zweite Implikation. Eine Marke, die aus der Aussprache der Zeichenmarke besteht, wird mit dieser Zeichenmarke als ähnlich betrachtet.
10.Positionsmarken
Eine Positionsmarke bezeichnet eine Marke, die aus einer Figur oder einem anderen Zeichen und der Position eines solchen Zeichens in einer Ware besteht. Das Zeichen kann als allgemeines Warenzeichen eingetragen werden, wenn das Zeichen selbst unverwechselbar ist. Wenn das Zeichen selbst nicht eindeutig ist, kann es die Unterscheidungskraft erlangen, indem das Zeichen in einer bestimmten Position in der Ware fixiert wird. Wir möchten eine solche Marke durch die folgenden Registrierungsfälle erläutern.
USA-Markenregistrierungs-Nr. 2363544
  • Registrierungsfall

  • Anwendungsfall

Der eingetragene Markenfall: das rote Cursorsteuergerät in der Tastatur eines Computers von IBM (jetzt Lenovo). Das rote Cursorsteuergerät ist nur eine rote runde Form ohne Unterscheidungskraft. Sobald sie an einer bestimmten Stelle der Computertastatur verwendet wird, erkennen die Kunden jedoch eindeutig, dass es sich um eine von IBM hergestellte Computertastatur handelt.
Europäische Markenanmeldung Nr. 1027747
Das Design der „Ferse mit roter Linie“ in PRADA-Schuhen wurde in Europa als Markenzeichen eingetragen. Die rote Linie allein ist nicht eindeutig, aber wenn sie in einer bestimmten Position auf einem Schuh fixiert ist, werden die Verbraucher eindeutig erkennen, dass diese Schuhe von PRADA sind.
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